Kleinkinder

Eine logopädische Abklärung ist angezeigt, wenn das Kind mit 2 Jahren:

  • aufhört zu plappern oder nicht auf Geräusche oder Ansprache reagiert. 
  • nicht spricht.
  • über einen längeren Zeitraum Laute, Wörter oder Satzteile wiederholt (z.B. "B-B-B-Ball", "gegegeschter hani hani wella...").

 

Eine logopädische Abklärung ist angezeigt, wenn das Kind mit 3 Jahren:

  • alltägliche Dinge nicht benennen kann.
  • noch keine Zwei- bis Dreiwortsätze bildet. 
  • für Fremde unverständlich spricht.
  • keine Fragen stellt.
  • auch einfache Fragen ("Möchtest du Sirup?") oder Aufträge ("Hol die Schuhe") nicht versteht.
  • über einen längeren Zeitraum Laute, Wörter oder Satzteile wiederholt (z.B. "B-B-B-Ball", "gegegeschter hani hani wella...").

 

Eine logopädische Abklärung ist angezeigt, wenn das Kind mit 4 Jahren:

  • sich kaum verbal äussert.
  • noch in unvollständigen Sätzen spricht.
  • nicht alle Laute richtig ausspricht (ausser /s/, /sch/ und /r/).
  • einzelne Laute weglässt oder durch andere ersetzt.
  • beim Geschichten Erzählen nicht folgen kann
  • situationsunabhängige Anweisungen nicht oder nur ungenau versteht.
  • über einen längeren Zeitraum Laute, Wörter oder Satzteile wiederholt (z.B. "B-B-B-Ball", "gegegeschter hani hani wella...").

 

Die Anmeldung zu einer logopädischen Abklärung erfolgt durch die Eltern oder mit deren Einverständnis durch eine Fachperson, z.B durch den Kinderarzt.

In Liechtenstein werden logopädische Abklärungen und Therapien im Alter von 0 – 18 Jahren durch den Staat finanziert.